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Erntehelfer einstellen - das sollten
Arbeitgeber beachten
Auf landwirtschaftlichen Betrieben sind Erntehelfer,
häufig aus dem europäischen Ausland, eine
unverzichtbare Stütze. Bei deren Beschäftigung gilt es
für Arbeitgeber, besondere Aspekte zu berücksichtigen.
Welche Entlohnung ist angemessen? Welche
Versicherungspflichten bestehen? Zudem sind die seit
dem 1. Januar 2023 gültigen steuerlichen und
rechtlichen Neuerungen zu beachten.
Erntehelfer finden
Einschränkungen hinsichtlich der Coronazeit sind
aufgehoben. Landwirten, Forstwirten und im Gartenbau
fehlen jedoch weiterhin dringend benötigte
Arbeitskräfte. Unsere Agentur hilft Ihnen als Arbeitgeber
für diese Tätigkeiten die richtigen Arbeitskräfte aus
Osteuropa zu finden. Unser Ziel ist eine Win - Win
Situation für den Helfer und dem Arbeitgeber
herzustellen.
•
Einhaltung gesetzlicher Regularien in Rumänien und
Deutschland
•
Keine Vermittlungskosten oder Reisekosten für die
Arbeitskräfte
•
Direkter Ansprechpartner bei Problemen
•
Schnelle Vermittlungsmöglichkeiten
•
Zahlung erst nachdem der Mitarbeiter auf dem Weg
zum Kunden ist
•
Unterstützung bei sprachlichen Barrieren
•
Möglichkeit zum schnellen Austausch von
Mitarbeitern
•
Langjährige Erfahrung und gute Kontakte vor Ort in
Rumänien
•
Zufriedene langjährige Kunden
•
Telefonische Erreichbarkeit während der
Geschäftszeiten
Senden Sie uns Ihre Anfrage und wir helfen Ihnen mit den
dringend benötigten Arbeitskräften.
Erntehelfer: Keine Arbeitserlaubnispflicht
für EU-Bürger erforderlich
Erntehelfer aus EU-Mitgliedsstaaten benötigen für ihre
Tätigkeit als Saisonarbeiter in Deutschland keine
spezielle Arbeitserlaubnis. Sie genießen damit die
Freiheit, jederzeit und unabhängig von Art, Qualifikation
oder Dauer der Beschäftigung, als Erntehelfer zu
arbeiten und sind dabei deutschen Arbeitnehmern
gleichgestellt.
Gesetzlicher Mindestlohn für
Saisonarbeiter
In Deutschland profitieren auch Saisonarbeiter von dem
gesetzlichen Mindestlohn, der branchenunabhängig und
ungeachtet der Nationalität der Beschäftigten gilt. Ab
dem 1. Januar 2024 liegt dieser Mindestlohn bei 12,41
Euro brutto pro Stunde. Zum 1. Januar 2025 ist eine
weitere Anpassung vorgesehen, wobei der Mindestlohn
dann auf 12,82 Euro pro Stunde steigen wird.
Sozialversicherungsregelungen für
landwirtschaftliche Saisonarbeiter
Nach der EG-Verordnung Nr. 883/2004 wird für EU-
Ausländer, die in Deutschland arbeiten, das anwendbare
Sozialversicherungsrecht entweder nach dem Recht des
Wohnsitzstaates oder nach deutschem Recht bestimmt.
Demnach sind selbstständige Erntehelfer, die
beispielsweise aus Rumänien stammen und in
Deutschland einer landwirtschaftlichen Saisontätigkeit
nachgehen, grundsätzlich im Wohnsitzstaat
sozialversichert und leisten dort ihre Beiträge.
Für alle anderen in Deutschland tätigen Personen gilt im
Allgemeinen die deutsche Sozialversicherungspflicht.
Dies schließt alle Zweige der Sozialversicherung ein.
Unter bestimmten Bedingungen können diese Personen
auch geringfügig beschäftigt sein, wobei zwischen
geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung
unterschieden wird.
Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, oft als Minijob
bezeichnet, liegt vor, wenn das monatliche Einkommen
520 Euro nicht überschreitet. Der gesetzliche
Mindestlohn von 12,41 Euro brutto pro Stunde, der ab
Januar 2024 gilt, muss auch hier eingehalten werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Pauschalabgaben zur
Sozialversicherung in Höhe von 28 Prozent an die
Minijob-Zentrale zu zahlen. Arbeitnehmer in einem
Minijob sind grundsätzlich in der Rentenversicherung
versicherungspflichtig, können sich jedoch von dieser
Pflicht befreien lassen. Wenn sie sich befreien lassen,
entfallen die Sozialabgaben für den Arbeitnehmer.
Andernfalls trägt der Arbeitnehmer einen Eigenanteil von
3,6 Prozent zur Rentenversicherung.
Zusätzlich fällt eine Pauschalsteuer von 2 Prozent an, die
vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer getragen
werden kann. Der Beschäftigungsstatus des
Arbeitnehmers spielt hierbei keine Rolle.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung hat keine
zeitliche Begrenzung. Es muss jedoch auf die Einhaltung
der Entgeltgrenze von 520 Euro pro Monat geachtet
werden, wobei bei Anwendung des aktuellen
Mindestlohns maximal 41 Stunden pro Monat gearbeitet
werden können, ohne dass die Beschäftigung vollständig
sozialversicherungspflichtig wird.
Grundlagen der kurzfristigen Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung ist definiert durch ihre
vorab festgelegte zeitliche Begrenzung innerhalb eines
Kalenderjahres. Diese Begrenzung ist auf drei Monate
oder 70 Arbeitstage festgesetzt. Werden mehrere
kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Jahres
aufgenommen, so werden diese in der Berechnung der
maximalen Beschäftigungsdauer zusammengezählt.
Kurzfristige Beschäftigungen sind in der Regel
sozialversicherungsfrei, sofern sie nicht berufsmäßig
ausgeübt werden. Als berufsmäßig gilt eine
Beschäftigung dann, wenn sie für den Lebensunterhalt
des Arbeitnehmers von wesentlicher Bedeutung ist.
Typische Beispiele für Personen, die nicht berufsmäßig
tätig sind, sind Hausfrauen, Rentner sowie Schüler und
Studenten. Ist die Beschäftigung hingegen von
wirtschaftlicher Bedeutung für den Arbeitnehmer, wie
bei Arbeitslosen oder Arbeitnehmern im unbezahlten
Urlaub, unterliegt sie der Sozialversicherungspflicht.
Informationen zur Meldung dieser
Beschäftigungsverhältnisse finden sich bei der Minijob-
Zentrale.
Verschiedene Besteuerungsoptionen für
Aushilfskräfte in der Landwirtschaft
Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, wie
Erntehelfer, können ihren Lohn auf verschiedene Weise
versteuern lassen. Die Optionen umfassen:
•
Versteuerung über die Lohnsteuerkarte,
•
Pauschale Besteuerung mit einem Satz von 5
Prozent,
•
Pauschale Besteuerung mit einem Satz von 25
Prozent,
•
Pauschale Besteuerung mit einem Satz von 2
Prozent, die ausschließlich bei geringfügig
entlohnten Beschäftigungen möglich ist.
Einfache Besteuerung mittels Lohnsteuerkarte
Viele Landwirte sowie ihre ausländischen Saisonarbeiter
wählen statt der Pauschalbesteuerung die Versteuerung
über die Lohnsteuerkarte. Ein wesentlicher Vorteil dieser
Methode ist die Möglichkeit, Werbungskosten geltend zu
machen. Zu diesen Kosten zählen auch die Ausgaben für
die doppelte Haushaltsführung, wie An- und
Abreisekosten sowie Kosten für Unterbringung und
Verpflegung. Oftmals sind diese Ausgaben so erheblich,
dass letztlich keine Lohnsteuer anfällt. Um in den
Genuss dieses Vorteils zu kommen, muss der
Arbeitnehmer beim zuständigen Finanzamt einen Antrag
auf Berücksichtigung eines Werbungskosten-Freibetrags
stellen.
Strenge Bedingungen für pauschalierte Lohnsteuer
Die Anwendung der pauschalierten Lohnsteuer, wie die 5-
Prozent-Regelung, ist an strenge Kriterien geknüpft.
Einige der wesentlichen Bedingungen sind hier
zusammengefasst:
•
Der Betrieb muss laut Steuerrecht ein
landwirtschaftliches Unternehmen sein.
•
Es dürfen ausschließlich typische Tätigkeiten der
Land- und Forstwirtschaft ausgeführt werden;
Verkaufsaktivitäten sind ausgeschlossen.
•
Die Arbeitnehmer müssen Hilfskräfte sein,
Fachkräfte sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
•
Es handelt sich um saisonale Aushilfstätigkeiten.
Andere ganzjährige Beschäftigungen dürfen nicht
mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit ausmachen.
•
Der Stundenlohn darf höchstens 19 Euro betragen.
•
Die maximale Beschäftigungsdauer ist auf 180 Tage
pro Kalenderjahr begrenzt.
•
In der Regel übernimmt der Arbeitgeber die
Pauschalsteuer, kann diese jedoch auf den
Saisonarbeitnehmer umlegen.
Mehrwertsteuer auf Kost und Logis für
Erntehelfer
Landwirte, die ihren Erntehelfern während der
Beschäftigungszeit Unterkunft und Verpflegung
bereitstellen, sind verpflichtet, Mehrwertsteuer dafür zu
entrichten. Dies folgt einem Urteil des Bundesfinanzhofs:
•
Für die zeitlich befristete Überlassung von
Unterkünften, die bis zu sechs Monate dauert, muss
der Arbeitgeber 7 Prozent Umsatzsteuer abführen.
•
Wird den Saisonarbeitnehmern Verpflegung gestellt,
beträgt die abzuführende Umsatzsteuer 19 Prozent.
Versorgen sich die Saisonarbeiter selbst, fällt für die
Verpflegung keine Umsatzsteuer an.
•
Die Anwendung der pauschalen Besteuerung nach
Durchschnittssätzen gemäß § 24 des
Umsatzsteuergesetzes ist in diesem Kontext nicht
zulässig.
*Haftungsaussschluss: Die Personalvermittlung Bickmann-Marketing übernimmt keine
Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der o.A. Angaben. Der Leser sollte sich über
seinen zuständigen Steuerberater ausführlich über seinen Einzelfall informieren lassen.
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